Das deutsche Tabakerzeugnisgesetz

neues Tabakerzeugnisgesetz in DeutschlandDie Bundesregierung war nicht untätig und arbeitet daran den E-Zigarettenmarkt zu regulieren. Derzeit liegt der Referententwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Umsetzung der EU-Richlinie 2014/40/EU vor. Das forum-rauchfrei.de hat die Vorlage in Form eines PDF ins Netz geladen.

Die Inhalte des Entwurfs sind ziemlich genau das, was auch in der EU-Tabakrichtlinie gefordert wird. Es gibt jedoch einige kleinere Erweiterungen wie beispielsweise eine Maulkorb-Regelung für Werbung. Dieses totale Werbeverbot geht soweit, dass viele Äußerungen bezüglich E-Zigaretten oder Nachfüllbehältern schon als Versuch einer verkaufsfördernden Wirkung gewertet werden könnten und somit verboten wären. Als Beispiel: die Testberichte über E-Zigaretten und Liquids auf esmoketips würden nach Vorlage des Entwurfs unter das Werbeverbot fallen, da diese direkt oder indirekt eine verkaufsfördernde Wirkung haben könnten.

Auszug aus dem Entwurf des neuen Tabakerzeugnisgesetzes bezüglich E-Zigarettenregulierung mit Stand vom 25.6.2015:

(Quelle: forum-rauchfrei.de als PDF)

§13 – § 16 behandeln E-Zigaretten direkt oder indirekt. §18 – §24 behandeln die Werbeverbote. Da dieser Text enorm Umfangreich ist, benenne ich nur die heftigsten Punkte. Mit Nachfüllbehältern sind im übrigen auch die normalen Liquidfläschchen gemeint.

§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

 (1)Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
  • 1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben,
  • 2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 ml haben, wobei die Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml haben darf.

(2)Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.

 (3)Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie kinder und manipulationssicher sowie bruch und auslaufsicher sind
und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
  1. technische Anforderungen an die Kinder, Manipulations, Bruch und Auslaufsicherheit festzulegen,
  2. Anforderungen für eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.
§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden

1. mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung, Informationen über gesundheitliche Auswirkungen und Kontaktdaten enthält,

 §19 Verbot der Werbung in Druckerzeugnissen und Diensten der Informationsgesellschaft, Rundfunkwerbung und Sponsoring

(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben.
Abweichend von Satz 1 darf in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden,
1. die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnissen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt ist,
2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der Informationsgesellschaftentsprechend.
(4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern
(5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität,
1. an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,
2. die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet, oder
3. die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat, mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu fördern, zu sponsern.
§19(2),2. ist sehr Amüsant das dieses Gesetz ausdrücklich erlaubt was nicht zu verbieten ist. Da eine Webseite die im außereuropäischen Ausland betrieben wird sich ohnehin komplett der Autorität irgendeines Mitgliedstaates der EU entzieht. §19 (5)3. hingegen verbietet ausdrücklich eine „Aktivität“ der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von E-Zigaretten zu födern, zu sponsern sofern es eine grenzüberschreitende Wirkung besitzt (Internet). Das heisst im Klartext dass das betreiben einer Webseite zum Thema E-Zigarette verboten ist, so lange der Händler selbst nicht der Inhaber ist. Da dieser ja einen reinen Online Handel haben könnte kann man die Internetpräsenz auch nicht verbieten.
§23 (1),2.
(1) Es ist verboten,
2. im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern oder in der Werbung dafür allgemein oder im Einzelfall werbliche Informationen zu verwenden, die den Eindruck erwecken, dass elektronische Zigaretten weniger schädlich als Tabakerzeugnisse seien.
Niemand kann abstreiten dass E-Zigaretten weniger schädlich SIND als herkömmliche Zigaretten (Fakt) ! Seit wann wird es verboten Fakten zu bennen? Wenn ich nun einen Artikel schreibe mit dem Thema warum ich denn auf die E-Zigarette umgestiegen bin und benenne E-Zigaretten sind weniger schädlich, kann dies als „werbliche Information“ deklariert und mit Bußgeld geahndet werden. Das ist absoluter Zensur Wahnsinn !
§47 (2)
(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden.
Ein kleiner Lichtblick ist das jegliches Equipment oder Basen noch bis 20.7.2017 weiter gehandelt werden dürfen.
Generelle Anmerkung: Dies waren mal nur die wichtigsten Punkte auf der Liste. Weiterhin hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft volle Ermächtigung jegliche E-Zigarette oder E-Zigarettenmodell zu verbieten, wie die Konzentrationen der Inhaltsstoffe vorzuschreiben (z.B. wie viel PG,VG,Aroma oder Nikotin enthalten sein darf), wie auch die Vorschiften für Verpackung und Warnhinweise und Gebrauchsanleitung eigenmächtig ohne weitere Rücksprache festzulegen. Jegliche Abhandlung über E-Zigaretten relevante Themen die nicht dem politischen Willen entsprechen, könnten somit als verkaufsfördende Maßnahme bezeichnet werden. Ein Einfallstor für Zensur.
Nicht alle Punkte in dem Gesetz sind von Grund auf schlecht, es gibt diverse Punkte die jeder Dampfer auch befürworten würde.
Am Ende ist ja nicht jeder Wahnsinn, den Parlamentarier so ausbrüten auch gleich rechtskräftig. Ich denke, dass hier diverse Gerichte künftig für klarheit sorgen müssen. Bis dahin ist dies ohnehin nur ein Entwurf und daher sollten sich die Dampfer nicht allzu sehr den Kopf zerbrechen.
Sollte das Tabakerzeugnisgesetz so umgesetzt werden, so gibt es natürlich auch Wege, weiterhin wie gewohnt dampfen zu können. Nur die Menschen die bis dahin noch an der Zigarette hängen, denen wird es später zunehmend schwerer fallen, adäquate Geräte zu akzeptablen Preisen zu bekommen um einen Umstieg zu bewältigen.

Alternativen und Ausweichmöglichkeiten

In einem früheren Artikel habe ich den 20.5.2016 scherzhaft als Doomsday bezeichnet. Nun in Anbetracht der kommenden Restriktionen (von Regulationen möchte ich hier nicht mehr sprechen) könnte dieser Stichtag in der Tat für den einen oder anderen wie ein Weltuntergang vorkommen. Also was tun Menschen die den Weltuntergang erwarten? Sie bereiten sich darauf vor. Das sogenannte Prepping zeigt uns das es durchaus Wege gibt, die kommenden Verbote für viele Jahre unbeschadet zu überstehen. Nur wir bauen keine Bunker, sondern wir bunkern ein. Wer dem EU-Wahnsinn entkommen will, wird um das selber mischen nicht herumkommen. Gute und hochqualitative Base gibt es ohne Ende auf dem noch freien Markt. Die eigentlichen Probleme werden auch nicht das Propylenglycol oder das Glyzerin darstellen, sondern die Verfügbarkeit an Nikotinbase und Ersatzverdampfern für die guten und bewährten E-Zigaretten, der noch nicht verbotenen Baureihen. Mit 200 ml und 72 mg/ml Nikotinbase komme ich etwa ein Jahr aus. Mit einem Liter sind das bei mir schon 5 Jahre und den bekomme ich schon für unter 100 Euro. Die Aromen und anderen Inhaltsstoffe werden weiterhin problemlos erhältlich sein. Ein 5er Pack EVOD Verdampfer kostet etwa 6-10 Euro und reicht einige Monate wenn man sorgsam damit umgeht. Mit 50 euro habe ich somit schon Verdampfer für etwa 2,5 Jahre eingelagert. Schwierig wird es für Leute, die relativ teuere und verbrauchsstarke Dampferäte benutzen, da diese auch dementsprechend mehr zahlen um alles auf Halde zu legen. Man sollte auf jeden Fall mindestens ein bewährtes Alternativgerät samt Ersatzteilen und Verdampfern eingelagert haben, für den Fall das die alte verloren geht, geklaut wird, kaputt geht, etc…
Weiterhin gibt es natürlich gerade für E-Zigaretten noch den normalen Weg im außereuropäischen Ausland zu bestellen und sich das Zeug schicken zu lassen. Die Tabakrichtlinie verbietet lediglich den Verkauf innerhalb der EU, nicht aber den Privatbesitz. 😉
Das selbe gilt im übrigen für nikotinhaltige Flüssigkeiten wie Liquids und Nikotinbase. Es gibt Leute, die haben sich aus Südkorea oder den USA eine 10 ml Probe von reinem Nikotin schicken lassen und damit einen Liter Nikotinbase gemischt. Auch dies ist möglich aber gefährlich und hoch riskant. Leider werden kommende Verbote gerade die Experimentierfreudigkeit erhöhren und früher oder später auch mit Unfällen enden.
Verdünnte Nikotinbase allerdings wird weiterhin über das Ausland zu beziehen sein, da eine Kontrolle oder entsprechende Verbote und Gesetze fehlen und eine großangelegte Kontrolle quasi unmöglich ist. Also der Besitz entsprechender Produkte kann, und wird nicht verboten werden.
Mit dem einfachen DBC 3-Stufen Check werden Doomsday Befürchtungen für die nächsten Jahre entkräftet:
  • Do it yourself – selber mischen
  • Bunker enough supplies – genug Vorräte bunkern
  • Check alternative sources – Alternative Quellen finden (außereuropäisch)

Vorurteile sind ein Hinderungsgrund

Eigentlich trifft die Tabakrichtlinie mehr die Händler als die Konsumenten. Wir können die EVOD schließlich auch bei Kanger in Shenzhen direkt bestellen, wenn es sein muss. Gerade was E-Zigaretten betrifft, so werden 95 % aller E-Zigaretten in Shenzhen, China hergestellt. Egal ob Kanger, Joyetech oder Aspire – allesamt sind echte chinesische Unternehmen. Und, um mal zur Klon-Diskussion beizutragen, möchte ich einmal Fragen, ob schon mal jemand darüber nachgedacht hat, wie viel eine Fertigungskette für Lithium-Ionen Akkus an Investitionen kostet, und ob es überhaupt Sinn machen sollte, für die Chinesen geklonte Ware anstelle der Originale zu verkaufen? Vor allem wenn die weltweit größte Produktionsstätte an original E-Zigaretten direkt vor der Haustüre ihren Hauptsitz hat?